Bundesgesetz, mit dem das Halbleiterschutzgesetz geändert wird und die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1989 betreffend Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben wird (Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der 1. die Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet hat, und 2. vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten.

    Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.“

  2. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von 1. natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie 2. juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,

    geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Z 2 sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.

    (2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn 1. sie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, oder 2. der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Abs. 1 Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.“

  3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Das...

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