Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975 über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

  1. ABSCHNITT AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN KONZESSION GEMÄSS § 208 ABS. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

    (AUSÃœBUNGSVORSCHRIFTEN FÃœR REISEBÃœROS)

    Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

    § 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1

    GewO 1973 (Konzession zur Ausübung eines Reisebüros) betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens zwei Amtsleitungen und an das öffentliche Fernschreibnetz mit mindestens einer Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, ,daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

    § 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (z. B. Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen

    (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein.

    (2) Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden.

    Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

    § 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule,

    durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder 2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch Z. 1 nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule, oder 3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule nachzuweisen sind, regelmäßig,

    dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.

    (2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

    1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der...

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