Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975 über den Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß

§ 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachzuweisen.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973

§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973

ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 6 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1

kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3

GewO 1973

§ 3. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3 GewO 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte Konzessionsprüfung oder 2. die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder 3. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.

Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 4.(1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken,

und zwar auf 1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

  1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4) und 3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 5).

    (3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z. 1)

    hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung,

    der Lohnverrechnung, der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden kann.

    (4) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-

    fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z. 2) hat eine Aufgabe aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in 30 Minuten erwartet werden kann.

    (5) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche

    (Abs. 2 Z. 3) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

    (6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

    (7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf 1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),

  2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 9),

  3. technische und hygienische Kenntnisse

    (Abs. 10) und 4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der...

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