Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983 über die handelsstatistische Anmeldung von im Güterverkehr auf der Straße durchgeführten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. Waren, die im Straßengüterverkehr durch das Zollgebiet durchgeführt werden und für die gemäß § 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1983, ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen ist, sind für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels eines Erhebungsformulars gemäß § 16 Abs. 1 der Straßen-

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