Bundesgesetz vom 8. November 1989, mit dem das Zolltarifgesetz 1988, das Außenhandelsgesetz 1984, das Präferenzzollgesetz und das Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay- Runde) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 332/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Der Nachweis der in der Zollbegünstigungsliste enthaltenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 Z 2 festgelegten Zollbegünstigungen ist durch eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt,

    für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl.

    Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, durch eine Bestätigung dieses Bundesministers, zu erbringen.

    (2) Bei den Kapiteln 84, 85 und 87 gilt für die in der Zollbegünstigungsliste mit dem Zeichen *)

    versehenen Positionen:

  2. Vor Erteilung einer Bestätigung nach Abs. 1 durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist für Waren der Nummern 8432 bis 8436 bzw. für Waren der Unternummern 8424 20, 842481, 8424 89, 8424 90, 8425 31, 8425 39 und 843110 sowie für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge der Nummern 8701, 8705 und 8706 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

  3. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Waren der Nummern 8503, 8529, 8538 und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90, 8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90,

    8517 90, 8518 90 und 8543 90 sowie für Waren der Nummer 8708 durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 dem nach seinem Wirkungsbereich jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft übertragen.

  4. Gegen Bestätigungen, die der zuständige Fachverband ausgestellt hat, kann vom Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Berufung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  5. Wird die beim jeweils zuständigen Fachverband beantragte Bestätigung nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bestätigung auf Verlangen des Antragstellers an...

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