Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, mit dem das Hochschul-Organisationsgesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Hochschulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4 der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962 und 195/1965

wird abgeändert wie folgt:

  1. Der bisherige Text des § 7 Abs. 1 hat mit einem Beistrich zu schließen. Sodann ist anzufügen:

    „an der Universität Innsbruck eine Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur."

  2. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz gliedert sich in a) eine Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Fakultät,

    1. eine Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät."

  3. § 29 Abs. 1 lit. e hat zu lauten:

    „e) die Senatoren der Katholisch-theologischen,

    Rechts- und staatswissenschaftlichen, Medizinischen und Philosophischen Fakultät, an der Universität Innsbruck auch der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur."

    Artikel II Die Vorschläge zur Besetzung der ersten acht Lehrkanzeln (§ 10 Abs. 3 des Hochschul-Organisationsgesetzes)

    an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck sind von Kommissionen zu erstatten, die aus dem Rektor der Universität Innsbruck als Vorsitzendem,

    aus drei vom Akademischen Senat der Universität Innsbruck zu bestimmenden, ihrer Fachrichtung nach der zu besetzenden Lehrkanzeln nahestehenden Universitätsprofessoren und je zwei von den Fakultäten für Bauingenieurwesen und Architektur der Technischen Hochschule in Wien und Graz zu entsendenden Hochschulprofessoren mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach bestehen. Handelt es sich um Fächer,

    die auch an der Akademie der bildenden Künste und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien vertreten sind, so ist auch von diesen Anstalten ein Hochschulprofessor mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach...

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