Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 15. August 1966, mit der die Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten abgeändert wird

Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet:

Die Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 228/1964, wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 ist in der Kolonne unter der Überschrift „Höhere technische Lehranstalt für" nach der Fachrichtung „Werkzeug- und Vorrichtungsbau" anzufügen: „Flugtechnik".

  2. § 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

„d) der Hochschule für Welthandel und der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften, wobei jedoch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus einer lebenden Fremdsprache,

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