Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, wird wie folgt geändert:

  1.   Im §3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 139/1974" das Zitat „BGBl. Nr. 455/ 1992".

  2.   Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges a)  dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

    —  aus Gründen die nicht er zu vertreten hat

    — die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr   weiterführen    kann,   und   dem   die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die   Betreuung   umfaßt,   ein   Sechstel   der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende   Betrag   auf  die   beiden   Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),

    b)  dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in bb) Z 2    lit. b    angeführte    Entschädigung...

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