Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1999, wird wie folgt geändert:
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§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.“
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In § 3 Abs. 2 und in § 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt sowie in § 7 die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
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In § 6 werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8
und 9 mit 1. Jänner 2002.“
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In Anlage I, Abschnitt V, lauten lit. a und b:
„a) Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 –
AStO):
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Vorsitzender der Prüfungskommission............................................................................. 36 S 2. jeweils zuständige Abteilungsleiter .................................................................................. 43 S
(Abteilungsleiter für Übungsschulen ................................................................................ 14 S)
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je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-, Projekt- oder Hausarbeit)
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Begutachter ................................................................................................................ 58 S 2. Begutachter ................................................................................................................ 29 S 4. je...
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