Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO.

Nachdem das am 12. Feber 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der

österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO, welches also lautet:

In Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte Angestellte der IAEO in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungszeiten erworben haben und zum Zwecke, daß bestimmte Angestellte nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der IAEO für ihre Beschäftigungszeit Beitragszeiten in der

österreichischen Pensionsversicherung erwerben können, sind die Republik Österreich und die IAEO wie folgt übereingekommen:

Artikel I Abschnitt 1

Unter der Bezeichnung „Angestellte" im Sinne dieses Abkommens sind die Angestellten der IAEO zu verstehen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, sofern sie dem Gemeinsamen Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen (im folgenden als „Pensionsfonds"

bezeichnet) als Vollmitglieder (full participants)

angehören.

Artikel II Abschnitt 2

Beschäftigungszeiten, welche die Angestellten auf Grund ihres Dienstverhältnisses bei der IAEO zurückgelegt haben, gelten als neutrale Zeiten in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Artikel III Abschnitt 3

Die Angestellten können unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Pensionsversicherung nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis von dem Träger der Pensionsversicherung innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Anmeldung zu dem Pensionsfonds verlangen, den gesetzlichen Überweisungsbetrag an die IAEO zu leisten; hiebei sind auch die Beiträge zu überweisen, die für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleistet wurden.

Die IAEO hat den Betrag, der nicht auf die Beiträge der freiwilligen Versicherung oder zur Höherversicherung entfällt, zugunsten und im Namen der Angestellten für den Erwerb von Leistungen aus dem Pensionsfonds zu verwenden.

Der nicht zur Verwendung gelangende Betrag und der Betrag, der auf die Beiträge der freiwilligen Versicherung und zur Höherversicherung entfällt, sind an die Angestellten auszufolgen.

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