Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festsetzung der Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 ? VKRStV 2013)

381. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festsetzung der Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 ? VKRStV 2013) Auf Grund des § 20 Abs. 5 Pensionskassengesetz ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.

(2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.

(4) Wird eine Pensionskassenzusage von mehreren Pensionskassen gemeinsam verwaltet, hat jede daran beteilige Pensionskasse insoweit eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden als sie auch die Pensionsleistung abwickelt.

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

§ 2. (1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 3,0% betragen.

(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.

(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.

(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden...

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