Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Â
Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 Â
GewO 1994) oder Â
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a) Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Â
Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit Â
oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein Â
bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â
Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Â
oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und Â
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das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder Â
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a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger. Â
(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, Â
wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt Â
war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen. Â
(3) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt Â
vor, wenn der Anmelder kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat. Â
(4) War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die Â
fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Â
Immobilienverwalter sind...
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