Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung)

 Â

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: Â

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Â

    Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 Â

    GewO 1994) oder Â

  2. a) Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Â

      Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit Â

      oder Â

    2. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein Â

      bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

    3. den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â

      Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Â

      oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und Â

    4. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder Â

  3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und Â

    1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger. Â

    (2) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, Â

    wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt Â

    war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen. Â

    (3) Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt Â

    vor, wenn der Anmelder kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat. Â

    (4) War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die Â

    fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Â

    Immobilienverwalter sind...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT