Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ? ELGA-VO)

505. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ? ELGA-VO) Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:

1. die Einrichtung
a) einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),
b) einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
2. die Festlegung
a) von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 12, 14) sowie
b) der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 13).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. ?CDA?: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
2. ?ELGA-Interoperabilitätsstufe?: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
a) ?EIS Basic? jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 14 Abs. 1 strukturiert und codiert ist,
b) ?EIS Structured? jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 14 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von ?EIS Enhanced? oder ?EIS Full Support? übereinstimmt,
c) ?EIS Enhanced? jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 14 Abs. 1 codiert ist und
d) ?EIS Full Support? jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 14 Abs. 1 vollständig codiert sind.
3. ?Terminologie?: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
4. ?Widerspruch? (?Opt-Out?): Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012, ungeachtet dessen, ob er
a) schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
b) sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.

2. Abschnitt

Widerspruchstelle und Serviceline

Widerspruchstelle und ihre Aufgaben

§ 3. (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d Abs. 3 ASVG übernimmt.

(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:

1. Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen (?Opt-Out?),
2. Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 (?Widerruf des Opt-Out?),
3. Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
4. Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit ELGA-Teilnehmer/inne/n, die einer ELGA-Teilnahme widersprechen bzw. den Widerspruch widerrufen,
5. Sicherstellung der elektronischen Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),
6. Dokumentation und Ablage der Widersprüche bzw. Widerrufe sowie
7. Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.

Form der Widersprüche

§ 4. (1) Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Dieses ist darüber hinaus vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Abgabe eines Widerspruchs ist anzugeben:

1. Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung der/des Erklärenden,
2. Geschlecht und Geburtsdatum der/des Erklärenden,
3. Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
4. Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
5. Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
6. ob sich dieser Widerspruch auf alle (?generelles Opt-Out?) oder einzelne (?partielles Opt-Out?) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.

(3) Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat diese/r zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 seine eigenen persönlichen Angaben zu machen. Diese Daten umfassen:

1. Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung der Vertreterin/des Vertreters,
2. Geschlecht und Geburtsdatum der Vertreterin/des Vertreters,
3. Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
4. Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg sowie
5. Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.

(4) Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises...

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