Bundesgesetz vom 5. November 1987 über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), über Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

§ 1. (1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:

  1. Stabilisierung der Preise,

  2. Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,

  3. Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.

    § 3. (1) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.

    (2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs. 1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.

    (3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.

    (4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.

    (5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.

    (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln.

    Der Beirat gemäß § 9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.

    (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs. 5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs. 1 und 6

    letzter Satz festsetzen.

    (8) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 und 6 letzter Satz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

    kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

    (9) Ist für im § 1 Abs. 1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.

    § 4. (1) Soweit es mit...

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