Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Uhrmacher (Uhrmacher-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Uhrmacher (§ 94 Z 79

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:

  1. Herstellen von Uhrenbestandteilen und dazugehöriger Arbeitsskizzen nach Angabe,

  2. Zerlegen und Zusammenbauen einer Quarzuhr,

    Durchführen aller notwendigen Messungen,

    Ausfüllen eines Meßprotokolls,

    Durchführen von Mikrolötungen.

    (2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß

    1. 1 Z 1 muß in acht Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-

    praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.

    Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

    § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

    (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

    (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

    (4) Der erfolgreiche Besuch der Fachschule für Uhrmacher ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

    Fachrechnen

    § 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen 1. Berechnen der Größen und Abmessungen fehlender Teile von mechanischen Uhrwerken und 2. Berechnungen auf dem Gebiete der Uhrenelektrik zu umfassen.

    Fachzeichnen

    § 5. Die...

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