Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft" wird in

„Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft"

(Gesellschaft) geändert.

(2) Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Anteilsrechte an den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften.

(3) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen bilden mit der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß

§ 15 Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen. '

(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 3. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat jährlich nach Jahresabschluß einen Bericht über die Lage der Gesellschaft, der in der Anlage angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen sowie der sonstigen Beteiligungen der Gesellschaft vorzulegen.

§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 14 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung,

ausgenommen bei den beiden Mitgliedern gemäß § 5, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.

§ 5. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen;

sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer.

§ 110 Abs. 1 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

§ 6. Dem den Bund als Aktionär in der Hauptversammlung der Gesellschaft vertretenden Bundesminister obliegt es, Anträge an den Hauptausschuß

des Nationalrates gemäß Artikel I des Bundesverfassungsgesetzes vom 22. Oktober 1969,

BGBl. Nr. 46/1970, betreffend die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften zu stellen.

§ 7. Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den...

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