Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV) geändert wird

67. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV) geändert wird

Auf Grund des § 6 des Informationssicherheitsgesetzes, InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV), BGBl. II Nr. 548/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift ?Inhalt? wird durch die Überschrift ?Inhaltsverzeichnis? ersetzt; dieses lautet:

?§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Klassifizierte Informationen
§ 3. Klassifizierungsstufen
§ 4. Informationssicherheitsbeauftragte
§ 5. Zugang zu klassifizierten Informationen
§ 6. Unterweisung
§ 7. Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 8. Kennzeichnung
§ 9. Elektronische Verarbeitung und Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 10. Dienstpflichten
§ 11. Administrative Behandlung
§ 12. Registrierung von klassifizierten Informationen
§ 13. Verwahrung von klassifizierten Informationen
§ 14. Kopien und Übersetzungen
§ 15. Vernichtung von klassifizierten Informationen
§ 16. Kontrolle?

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Nachrichten? durch die Wortfolge ?mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten? ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

?3. elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z.B. E-Mail);
4. Ton- und Bildträger;?

4. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.?

5. In § 5 Abs. 1 wird im Klammerausdruck dem Wort ?Anlage 1? das Wort ?Muster:? vorangestellt.

6. In § 5 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt durch das Wort ?und? ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

?3. sie sich zur Geheimhaltung von klassifizierten Informationen auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet haben.?

7. §§ 6 bis 9 samt Überschriften lauten:

?Unterweisung

§ 6. (1) Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.

(2) Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).

Übermittlung klassifizierter Informationen

§ 7. (1) Vor der Übermittlung von klassifizierten Informationen ist durch Prüfung im Einzelfall oder durch Einhaltung der hiefür vorgesehenen generellen Regelungen sicherzustellen, dass beim Empfänger die Voraussetzungen des InfoSiG und dieser Verordnung gegeben sind.

(2) Im Rahmen der Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur übermittelt werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und belegt, dass es den erforderlichen Schutzstandard und die vom Gesetz und von der Verordnung verlangten personellen Voraussetzungen zu gewährleisten vermag. Der Informationssicherheitsbeauftragte ist von der beabsichtigten Weitergabe in Kenntnis zu setzen.

(3) Dokumente der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT sind im verschlossenen Kuvert und Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher in einem doppelten undurchsichtigen verschlossenen Kuvert zu übermitteln, wobei nur am inneren Kuvert die Klassifizierungsstufe einschließlich der Anschrift des Empfängers anzugeben und eine Empfangsbestätigung beizulegen ist (Muster: Anlage 3). Vermerke am äußeren Kuvert dürfen nicht auf den Inhalt schließen lassen.

(4) Für die Übermittlung von klassifizierten Informationen der Stufe STRENG GEHEIM ist die schriftliche Zustimmung des Urhebers erforderlich.

(5) Die Übermittlung von klassifizierten Informationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen sowie an einen in einem Drittstaat niedergelassenen Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt, sofern nicht...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT