Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 1973, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung geändert wird

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

  1. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Artikel I Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,

über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung wird wie folgt geändert:

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde S 7' —. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."

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