Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 ? EBVO 1998)

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des

§ 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

§ 4 Verweisungen 2. Teil Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

§ 5 Anwendungsbereich

§ 6 Ausnahmen für Tiere

§ 7 Ausnahmen für Waren und Gegenstände 2. Abschnitt Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 8 Bescheinigungen

§ 9 Formulare

§ 10 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11 Ein- und Durchfuhrbewilligungen 3. Abschnitt Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 12 Zulassung ausländischer Betriebe

§ 13 Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 14 Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 15 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe

§ 16 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 17 Einfuhrverbote für Fleisch

§ 18 Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle

§ 19 Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen sowie Einfuhr von Waren mit Bestimmungsort in einer Freizone oder einem Freilager

§ 20 Transportmittel und -behältnisse

§ 21 Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 22 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort 4. Abschnitt Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 23 Ort des Grenzeintritts

§ 24 Kontrollorgane

§ 25 Packstück- und Raumverschlüsse

§ 26 Anmeldung von Sendungen

§ 27 Grenztierärztliche Untersuchung

§ 28 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung

§ 29 Grenztierärztliche Abfertigung

§ 30 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 31 Zurückweisung

§ 32 Gebühren 5. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 33 Kontrollpflichtige Sendungen

§ 34 Andere Sendungen

§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten 3. Teil Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EU-Mitgliedstaaten 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 36 Anwendungsbereich

§ 37 Bescheinigungen 2. Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 38 Transportmittel und -behältnisse

§ 39 Bewilligungsfreies Verbringen

§ 40 Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 41 Verbringungsverbot für Tiere

§ 42 Verbringungsverbot für Fleisch

§ 43 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 44 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten

§ 45 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 46 Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 47 Betriebliche Aufzeichnungen

§ 48 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 49 Zulassungsverfahren

§ 50 Kennzeichnung

§ 51 Anzeige der Ankunft

§ 52 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 53 Sonstige Maßnahmen 3. Abschnitt Ausnahmebestimmungen

§ 54 Tiere

§ 55 Waren 4. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 56 Behördliche Maßnahmen

§ 57 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers 4. Teil Schlußbestimmungen

§ 58 Unberührt bleibende Vorschriften

§ 59 Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 60 Inkrafttreten Anlage 1: Kontrollpflichtige Sendungen Anlage 2: Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht Anlage 3: Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Anlage 4: Dienstsiegel der Grenztierärzte Anlage 5: Dienstabzeichen der Grenztierärzte Anlage 6: Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren Anlage 7: Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen Anlage 8: Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer Bewilligung bedarf Anlage 9: Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist Anlage 10: Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch Anlage 11: Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen Anlage 12: Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist Anlage 13: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen Anlage 14: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 39

  1. 3 Tiere verbringen Anlage 15: Kennzeichnungsmethoden Anlage 16: Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen Anlage 17: Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen Anlage 18: Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

      § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von in den Anlagen genannten 1. lebenden Tieren (im folgenden genannt „Tiere“),

    2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten,

      Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im folgenden genannt „Waren“) und 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im folgenden genannt „Gegenstände“).

      Begriffsbestimmungen

      § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

    3. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;

    4. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur:

      a) Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe,

      die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;

      b) Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion,

      seien sie zur Zucht – wie Eier und Gameten – oder zum Verzehr bestimmt;

    5. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;

    6. Bienen: Bienenvölker und Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

    7. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;

    8. Drittstaat: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;

    9. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;

    10. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von in einem Drittstaat gelegenen Ort a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist;

      hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;

    11. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);

    12. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

    13. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;

    14. Fischereierzeugnisse: sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;

    15. Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;

    16. gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;

    17. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

    18. Grenzkontrollstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;

    19. Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;

    20. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß Richtlinie 90/675/EWG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie sonstige, anläßlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;

    21. Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte Einrichtung;

    22. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;

    23. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das zur Gänze oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde;

    24. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flußpferde;

    25. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses...

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