Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Integrations-Durchführungsgesetz 1988 geändert wird (1. Integrations-Durchführungsgesetz-Novelle; 1. IDG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Integrations-Durchführungsgesetz 1988,

BGBl. Nr. 623/1987, wird wie folgt geändert:

  1. (Verfassungsbestimmung) § 5 lautet:

    „§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates unter Bedachtnahme auf außenpolitische Interessen und auf die Interessen der heimischen Wirtschaft durch Verordnung materielle Bestimmungen der Integrationsabkommen und von Vereinbarungen,

    die mit den Integrationsabkommen im Zusammenhang stehen, soweit diese Bestimmungen Zölle oder andere durch die Zollämter zu erhebende Abgaben und Maßnahmen im Zusammenhang damit betreffen, wenn über deren Inhalt zwischenstaatlich Einvernehmen erzielt worden ist,

    bis zum innerstaatlichen Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

    (2) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen 1. betreffend die Änderung der Ursprungsregeln,

    sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,

  2. zur Durchführung der Ursprungsregeln,

  3. zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit mit den...

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