Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration (Integrations-Durchführungsgesetz 1988; IDG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff 1. „Abkommen (EWG)" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

  1. „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972

    in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

  2. „EFTA-Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,

    und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen,

    alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

  3. „Integrationsabkommen" das Abkommen

    (EWG) und das Abkommen (EGKS) sowie das EFTA-Ãœbereinkommen;

  4. „andere Vertragsparteien" die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen

    Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;

  5. „zuständige internationale Organe" die im Art. 29 des Abkommens (EWG) und im Art. 26 des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten Ausschüsse und den im Art. 32

    des EFTA-Ãœbereinkommens genannten Rat;

  6. „Protokoll Nr. 2" das im Art. 9 des Abkommens

    (EWG) genannte Protokoll mit Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;

  7. „Protokoll Nr. 3" das im Art. 11 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll

    über die Ursprungsregeln;

  8. „Anhang B" den im Art. 4 des EFTA-Übereinkommens genannten Anhang über die Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone;

  9. „Ursprungsregeln" die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (EWG)

    und des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung,

    Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;

  10. „Ursprungsnachweise" die im Art. 8 der Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze und die Vorlieferantenerklärung;

    weiters die Ursprungserklärung auf dem Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist;

  11. „Vorzugszollsätze" die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und Einfuhrabgabensätze, die anstelle der Zollsätze angewendet werden;

  12. „Waren des Agrarsektors" die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;

  13. „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,

    BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung;

  14. „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.

    ABSCHNITT II Allgemeine Bestimmungen

    § 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

    (2) Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden neben den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung,

    BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.

    § 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS)

    enthaltenen Warenbezeichnungen und Warenlisten nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.

    (2) (Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema

    Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.

    § 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den im Art. 8 der Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf die nächsten 1000 S aufzurunden.

    § 5. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen 1. betreffend die Änderung der Ursprungsregeln,

    sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,

  15. zur Durchführung der Ursprungsregeln,

  16. zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der anderen Vertragsparteien im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird.

    § 6. In Angelegenheiten der Vollziehung der Ursprungsregeln und der übrigen Zollregelungen der Integrationsabkommen können das Bundesministerium für Finanzen und über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit Dienststellen der anderen Vertragsparteien oder deren Mitgliedstaaten verkehren.

    § 7. Österreichische Warenverkehrsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie auf von der Österreichischen Staatsdruckerei dafür hergestellten Vordrucken ausgestellt werden.

    § 8. Warenverkehrsbescheinigungen und Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Stempelgebühren befreit.

    ABSCHNITT III Zollbestimmungen für die Ausfuhr

    § 9. (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen,

    Rechnungen, Einfuhrpapiere, Vorlieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte...

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