Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1974 über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind Birma am 13. Mai 1949

und Jordanien am 11. Mai 1959 dem Internationalen Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910 (RGBl.

Nr. 116/1912), in der Fassung des Abänderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 (BGBl. Nr. 191/

1950, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 184/1967) beigetreten.

Ferner haben Fidschi und Mauritius erklärt,

sich an das Abkommen in der genannten...

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