INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Ãœbereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage wird genehmigt. Â

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu Â

erfüllen. Â

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des Ãœbereinkommens dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. Â

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(Ãœbersetzung)Â Â

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Präambel Â

Die Vertragsstaaten dieses Ãœbereinkommens – Â

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Â

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten; Â

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;

unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen; Â

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sowie unter Hinweis auf alle auf diesem Gebiet einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung,

einschließlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und ihrer Anlage mit der hierin Â

enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärten, dass sie alle terroristischen Handlungen, Â

Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, Â

welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu Â

rechtfertigen verurteilen;Â Â

im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst; Â

unter Hinweis auf Nummer 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom Â

17. Dezember 1996, in dem die Generalversammlung alle Staaten aufforderte, Schritte zu unternehmen, Â

um durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen Â

Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch Â

Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies Â

zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel und unlauteren Geschäften, einschließlich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu Â

erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht Â

besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, dabei nicht die Freiheit rechtmäßiger Kapitalbewegungen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale Bewegungen dieser finanziellen Mittel zu verstärken; Â

sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997, Â

in der die Generalversammlung die Staaten aufforderte, insbesondere die Umsetzung der in Nummer 3Â Â

Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Maßnahmen zu erwägen; Â

ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in Â

der die Generalversammlung beschloss, dass der durch Resolution 51/210 der Generalversammlung vom Â

17. Dezember 1996 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Ãœbereinkünften den Entwurf eines internationalen Ãœbereinkommens zur Bekämpfung Â

der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll;Â Â

in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass Â

zu ernster Besorgnis gibt;Â Â

im Hinblick darauf, dass die Anzahl und die Schwere der Handlungen des internationalen Terrorismus von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen; Â

sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Ãœbereinkünfte diese Finanzierung Â

nicht angemessen behandeln;Â Â

in der Ãœberzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen Â

den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung der Finanzierung Â

des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der Â

Urheber zu verstärken – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Artikel 1Â Â

Im Sinne dieses Ãœbereinkommens Â

  1. bedeutet „finanzielle Mittel“ Vermögenswerte aller Art, das heißt materielle oder immaterielle, Â

bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte ungeachtet der Art und Weise ihres Erwerbs, Â

sowie rechtsförmliche Urkunden und Dokumente in jeder – auch in elektronischer oder digitaler Â

– Form, durch die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an diesen Vermögenswerten nachgewiesen wird; hierunter fallen unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen,

Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Tratten und Akkreditive;Â Â

  2. bedeutet „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, Â

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des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines Â

sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder Â

sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Â

Aufgaben befinden;Â Â

  3. bedeutet „Erträge“ alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar durch die Begehung Â

einer in Artikel 2 genannten Straftat hervorgebracht oder erlangt werden. Â

Artikel 2Â Â

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Ãœbereinkommens begeht, wer auf irgendeinem Wege unmittelbar Â

oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, mit dem Vorsatz,

dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden, um Â

  a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat im Sinne und nach der Begriffsbestimmung einer der Â

in der Anlage angeführten Ãœbereinkommen darstellt, oder Â

  b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn der Zweck dieser Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darin besteht, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Â

  (2) a) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann Â

ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Ãœbereinkommen Â

ist, erklären, dass das betreffende Ãœbereinkommen bei der Anwendung des vorliegenden Ãœbereinkommens auf diesen Vertragsstaat als nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage Â

angeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald das Ãœbereinkommen für den Vertragsstaat Â

in Kraft getreten ist, was dieser dem Verwahrer notifiziert. Â

  b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen,

so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in bezug auf das betreffende Ãœbereinkommen abgeben. Â

(3) Für die Beurteilung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1 ist es nicht erforderlich, Â

dass die finanziellen Mittel tatsächlich zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Â

Straftat verwendet wurden. Â

(4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen. Â

(5) Eine Straftat begeht ferner, wer Â

  a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt, Â

  b) eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Â

Straftat zu begehen, oder Â

  c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine Gruppe Â

von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich Â

sein und entweder Â

  i) zu dem Zweck geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe Â

zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 genannten Â

Straftat einschließt, oder Â

  ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet Â

werden. Â

Artikel 3Â Â

Dieses Ãœbereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates Â

begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates Â

befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit Â

der Maßgabe, daß...

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