Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 ? JWG geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, geändert durch Kundmachung BGBl. Nr. 259/

1992, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Mißhandlung oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden,

personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Diese Daten sind nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu

überlassen. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.“

  1. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen.

    (2) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.“

  2. Im § 11 lautet Abs. 2:

    „(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).“

    Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

  3. § 12 Abs. 1 lautet:

    „(1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:

  4. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,

  5. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren,

  6. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

  7. Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

  8. Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch...

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