Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks,

BGBl. Nr. 397/1974, in der Fassung BGBl.

Nr. 174/1976 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 18 Abs. 6 sind die Worte „drei Wochen"

    durch die Worte „vier Wochen" und die Worte „acht Tage" durch die Worte „zwei Wochen" zu ersetzen.

  2. Dem § 30 ist folgender Abs. 2 anzufügen:

    „(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet."

  3. Nach § 31 ist folgender § 31 a einzufügen:

    „§ 31 a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

    (2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12

    Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl.

    Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Kuratorium mitzuteilen."

    Artikel II

    (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft; der Rechnungshof ist jedoch befugt, auch die Gebarung des Österreichischen Rundfunks aus der Zeit vor...

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