Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird (BAO-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben

    (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt,

    die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben."

  2. § 55 Abs. 3 und 4 lautet:

    „(3) Unterhält eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckt, außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt

    örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte.

    Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige zugleich als Mitunternehmer an einer oder mehreren Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist.

    (4) Ist eine natürliche Person als Mitunternehmer nur an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt und hat diese ihre Geschäftsleitung in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckt, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständig."

  3. § 57 Abs. 1 lautet:

    „(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig,

    soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen...

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