Bundesgesetz vom 16. Juli 1964, mit dem das Kinderbeihilfengesetz neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Im § 11 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950, in der geltenden Fassung, ist nach den Worten „und die Wohnungsbeihilfen"

der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als zweiter Satzteil wird angefügt: „zur Beitragsgrundlage gehören ferner nicht die im § 3

  1. 1 Z. 1, 23 bis 33 des Einkommensteuergesetzes 1953 genannten Bezüge."

Artikel II.

(1) Diese Bestimmung ist auf Beitragszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1963 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für...

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