Bundesgesetz vom 29. Juni 1967 über die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen (Wohnbauförderungsgesetz 1968)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Aufgaben der Länder

§ 1. (1) Die Länder haben für die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes förderungswürdigen Bevölkerungskreise (§ 8)

die Errichtung von

  1. Klein- und Mittelwohnungen durch Neubau von Baulichkeiten oder durch Auf-,

Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten oder durch Umbau von Baulichkeiten,

deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 533/1923, vorgeschrieben ist, und b) Heimen für Ledige, Schüler, Studenten,

Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer sowie für betagte Menschen durch Neubauten oder Auf-, Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten, welche für diese Zwecke bestimmt sind,

zu fördern.

(2) Die Förderung kann sich weiters auf die Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung von Ordinationen und Kleinbetrieben erforderlich sind, um die Bewohner eines Wohngebietes ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu versorgen,

und auf diese Geschäftsräume nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als vier Geschossen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfällt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. als Eigenheim eine Baulichkeit a) mit einer Klein- oder Mittelwohnung,

    b) mit zwei Klein- oder Mittelwohnungen oder einer Klein- und einer Mittelwohnung,

    insolange diese ausschließlich vom Eigentümer und der ihm nahestehenden Personen benützt werden; als nahestehend sind Personen anzusehen, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z. 11 zweiter Satz des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281, angehören;

  2. als Kleinwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,

    normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,

    Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m² beträgt;

  3. als Mittelwohnung eine Wohnung der. in Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien mit mehr als vier Kindern 150 m² nicht übersteigt;

  4. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

  5. als Heim für betagte Menschen ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

    allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

    (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

    sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

  6. als Heim für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in normaler Ausstattung, das zur Unterbringung von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern, Â

    Schülern, Studenten bestimmt ist und außer Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

    Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),

    allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

    (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten), sowie Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

  7. als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten zwar den Erfordernissen der Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;

  8. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,

    soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,

    sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;

  9. als Baukosten einer Wohnung (Geschäftsraumes)

    der Anteil an den Gesamtbaukosten,

    der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung

    (Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher im

    § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und Geschäftsräume des Hauses (Gesamtnutzfläche)

    entspricht;

  10. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen — ausschließlich der für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatteten Räume —, Heime und Geschäftsräume einschließlich der der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Gebäudeteile und Anlagen wie Zentralheizungen, Aufzüge und maschinelle Zentralwaschküchen sowie der für Kraftfahrzeuge bestimmten Ein- und Abstellplätze und der dem Zivilschutz dienenden Anlagen,

    sofern deren Herstellung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat, jedoch ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten;

  11. als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das durchschnittliche Einkommen der drei letzten Jahre gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954,

    vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 c, § 6 d, § 6 e,

    § 10 Abs. 1 Z. 5, § 93 Abs. 4, § 93 a und § 100

    des Einkommensteuergesetzes 1953, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden, vermindert um die Einkommensteuer;

  12. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen im Sinne der Z. 11 des Förderungswerbers oder Mieters (Nutzungsberechtigten),

    dessen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Verwandten bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerten in gerader Linie, sofern diese Personen im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber oder Mieter (Nutzungsberechtigten)

    wohnen, soweit diese Personen nicht ohnehin zusammen veranlagt werden.

    (2) Durch Verordnung der Landesregierung sind nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne des Abs. 1 Z. 7 festzusetzen.

    Aufbringung der Förderungsmittel

    § 3. Die Mittel werden aufgebracht:

  13. durch Leistungen des Bundes;

  14. durch Leistungen der Länder;

  15. durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge)

    aus Förderungsmaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/

    1948, dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.

    Nr. 252/1921, und nach diesem Bundesgesetz;

  16. durch Erträgnisse aus veranlagten Förderungsmitteln.

    Leistungen des Bundes

    § 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen:

    a) in Zuwendungen nach Maßgabe der Ansätze im jeweiligen Bundesfinanzgesetz;

    b) in der Zuwendung jener für den Wohnhaus-

    Wiederaufbaufonds und die Wohnbauförderung 1954 bestimmten Teile der Eingänge aus dem Beitrag vom Einkommen auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152;

    c) in der Zuwendung der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

    Nr. 155/1954, 164/1956, 91/1960 und 285/

    1963;

    d) in der Zuwendung der Leistungen der Eigentümer von Grundstücken an Beiträgen nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1

    Z. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

    BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 26/1951, 228/

    1951, 106/1952, 116/1953, 117/1953, 154/

    1954, 156/1955, 154/1958,. 153/1966 und 54/1967;

    e) in der Zuwendung der Leistungen der Hypothekargläubiger nach den Bestimmungen des § 8 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

    (2) Die nach den im Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen für Zwecke des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds,

    des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 bestimmten Mittel fließen dem Bund zu und sind von diesem den Ländern gemäß den Vorschriften des § 5

    zuzuteilen.

    Zuteilung der Bundesmittel

    § 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964 und 170/1965 und auf den gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden Betrag den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen.

    (2) Der Hundertsatz beträgt bis 31. Dezember 1970:

    (3) Ab 1. Jänner 1971 ergibt sich der jährliche Hundertsatz aus folgenden Berechnungsgrundlagen:

  17. 50 v. H. der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2, vermehrt um 50 v. H.

    des Bevölkerungszuwachses ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom

    Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung gegenüber der unmittelbar vorangegangenen.

  18. 35 v. H. nach dem jeweils für die Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß

    § 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967.

  19. 15 v. H. nach dem länderweisen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer und an Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung der Ertragsanteile an den...

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