Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, mit dem das Gutsangestelltengesetz neuerlich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gutsangestelltengesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 538, wird in folgender Weise geändert:

  1. Der § 22 Abs. 7 hat zu lauten:

    „(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht,

    vorbehaltlich des § 22 a, nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft."

  2. Nach dem § 22 ist einzufügen:

    „§ 22 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

    bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet, sofern das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

    (2) Eine nach dem Abs. 1 gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen,

    beginnend mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten, gezahlt werden.

    Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.

    (3) Weiblichen Dienstnehmern, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 75 b Abs. 1 Landarbeitsgesetz,

    BGBl. Nr. 140/1948) austreten, gebührt die Hälfte der nach dem § 22 Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes

    (§ 75 h des Landarbeitsgesetzes) ist der Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft zu erklären.

    (4) Im Sinne des § 22 zulässige Vereinbarungen,

    die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen,

    gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den...

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