Bundesgesetz vom 21. Juni 1968, mit dem das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer abgeändert und ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl.

Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer beträgt, soweit nicht die Abs. 2 bis 7 in Betracht kommen:"

  2. Nach § 2 Abs. 1 sind folgende Abs. 2 und 3

    neu einzufügen:

    „(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer der Verwendungsgruppe LPA an Pädagogischen Akademien beträgt 17 Wochenstunden.

    (3) Den Lehrern an Pädagogischen Akademien für die im § 120 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 242/1962, angeführten Unterrichtsgegenstände gebührt, soweit nicht Abs. 4 in Betracht kommt, für Lehrbesuche,

    Lehrübungen und Lehrbesprechungen eine pauschalmäßige Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von drei Wochenstunden der dem Lehrer zukommenden vollen Lehrverpflichtung."

  3. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:

    „(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen beträgt 21 Wochenstunden. Die Teilnahme dieser Lehrer sowie der Lehrer für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Lehrbesuchen,

    Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten."

  4. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

  5. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten:

    „(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien beträgt 22 Wochenstunden; für Lehrer, die praktischen Unterricht in Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Bestimmungen

    über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI."

  6. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 7 und 8.

  7. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und Berufspädagogischen Lehranstalten sowie der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien 5,

    deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen Akademien, sind von der Unterrichtserteilung befreit."

  8. Dem § 3 ist folgender Abs. 7 anzufügen:

    „(7) Fachvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit; sie sind...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT