Bundesgesetz vom 21. Juni 1968, mit dem das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer abgeändert und ergänzt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl.
Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
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Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer beträgt, soweit nicht die Abs. 2 bis 7 in Betracht kommen:"
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Nach § 2 Abs. 1 sind folgende Abs. 2 und 3
neu einzufügen:
„(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer der Verwendungsgruppe LPA an Pädagogischen Akademien beträgt 17 Wochenstunden.
(3) Den Lehrern an Pädagogischen Akademien für die im § 120 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, angeführten Unterrichtsgegenstände gebührt, soweit nicht Abs. 4 in Betracht kommt, für Lehrbesuche,
Lehrübungen und Lehrbesprechungen eine pauschalmäßige Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von drei Wochenstunden der dem Lehrer zukommenden vollen Lehrverpflichtung."
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Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:
„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen beträgt 21 Wochenstunden. Die Teilnahme dieser Lehrer sowie der Lehrer für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Lehrbesuchen,
Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten."
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Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 5.
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Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten:
„(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien beträgt 22 Wochenstunden; für Lehrer, die praktischen Unterricht in Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Bestimmungen
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI."
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Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 7 und 8.
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§ 3 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und Berufspädagogischen Lehranstalten sowie der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien 5,
deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen Akademien, sind von der Unterrichtserteilung befreit."
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Dem § 3 ist folgender Abs. 7 anzufügen:
„(7) Fachvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit; sie sind...
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