Bundesgesetz vom 5. Juni 1987, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird (Weingesetz-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 372/1986,

wird geändert wie folgt:

Artikel I 1. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften,

andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige,

die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:

  1. Verleihung der staatlichen Prüfnummer

    (§ 31),

  2. Prüfung anläßlich der Einfuhr (§ 55),

  3. Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§ 56),

  4. Prüfung von Proben privater Einreicher."

  5. § 70 Abs. 7 lautet:

    „(7) Weinbehandlungsmittel, die der Weinordnung 1961 entsprochen haben, dürfen bis 31. Dezember 1990 weiter in Verkehr gebracht und dem Wein zugesetzt werden."

  6. Art. IV lautet:

    „§ 29 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt für Qualitätsweine — ausgenommen Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart —, die im Inland in Verkehr gebracht werden, zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der...

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