Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Gebühren der Firmenbuchabfrage geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Tarifpost 10, Anmerkung 8, des Gerichtsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl.

Nr. 780/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Die Absätze 1 und 2 des § 1 haben zu lauten:

    „(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt bei Inanspruchnahme 1. von A-Online bzw. Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG 3,30 S für jede Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;

  2. der weiters eingerichteten Ãœbermittlungsstellen Datakom Austria AG (Telehost) oder IBM

    Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. (Network Services) 0,22 Groschen je

    übertragenem Zeichen.

    (2) Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können;

    diese Zeichen werden durch das IBM-Programm System View EPDM (Enterprise Performance Data...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT