Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

  1. Abschnitt Anwendungsbereich

    § 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

    Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg bestimmt.

    § 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2001.

    Projektprogramm

    § 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 1. die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,

  2. den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,

  3. die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,

  4. die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

    § 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

  5. Abschnitt Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

    § 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.

    § 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

    § 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis...

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