Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

36. Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. Hauptstück

    Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Anwendungsbereich

    § 2. Begriffsbestimmungen

  2. Hauptstück

    Europäischer Haftbefehl und

    Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

    Erster Abschnitt

    Allgemeine Voraussetzungen

    § 3. Grundlagen

    § 4. Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

    Zweiter Abschnitt

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    § 5. Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

    § 6. Österreichischer Tatort

    § 7. Österreichische Gerichtsbarkeit

    § 8. Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

    § 9. Strafunmündige

    § 10. Verjährung und Amnestie

    § 11. Abwesenheitsurteile

    § 12. Fiskalische strafbare Handlungen

    Dritter Abschnitt

    Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

    § 13. Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz

    § 14. Geschäftsverkehr

    § 15. Vorrang der Übergabe

    § 16. Einleitung des Übergabeverfahrens

    § 17. Anbot der Übergabe

    § 18. Übergabehaft

    § 19. Prüfung des Europäischen Haftbefehls

    § 20. Vereinfachte Übergabe

    § 21. Entscheidung über die Übergabe

    § 22. Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten

    § 23. Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

    § 24. Durchführung der Übergabe

    § 25. Aufschub der Übergabe

    § 26. Bedingte Übergabe

    § 27. Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

    § 28. Kosten

    Vierter Abschnitt

    Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    § 29. Fahndung

    § 30. Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

    § 31. Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

    Fünfter Abschnitt

    Durchlieferung

    § 32. Zulässigkeit der Durchlieferung

    § 33. Durchlieferung österreichischer Staatsbürger

    § 34. Durchlieferungsunterlagen

    § 35. Entscheidung über die Durchlieferung

    § 36. Erwirkung der Durchlieferung

    § 37. Kosten der Durchlieferung

    § 38. Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

  3. Hauptstück

    Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen

    Erster Abschnitt

    Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen

    § 39. Allgemeine Voraussetzungen

    § 40. Zustimmung zur Vollstreckung

    § 41. Haft zur Sicherung der Vollstreckung

    § 42. Inländische Vollstreckungsentscheidung

    § 43. Behandlung einlangender Ersuchen

    § 44. Zuständigkeit und Verfahren

    Zweiter Abschnitt

    Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

    § 45. Voraussetzungen

    § 46. Zuständigkeit und Verfahren

    § 47. Ablehnung der Vollstreckung

    § 48. Aufschub der Vollstreckung

    § 49. Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

    § 50. Verständigungspflicht

    § 51. Geschäftsweg und Übersetzung

    Dritter Abschnitt

    § 52. Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

    Vierter Abschnitt

    § 53. Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

    Fünfter Abschnitt

    § 54. Erwirkung der Vollstreckung

  4. Hauptstück

    Rechtshilfe

    Erster Abschnitt

    Grundsätze

    § 55. Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

    § 56. Allgemeiner Grundsatz

    § 57. Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

    § 58. Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

    § 59. Rechtsstellung ausländischer Beamter und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

    Zweiter Abschnitt

    Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

    § 60. Allgemeine Voraussetzungen

    § 61. Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

    § 62. Informationsaustausch

    Dritter Abschnitt

    Eurojust

    § 63. Aufgaben und Ziele

    § 64. Nationales Mitglied

    § 65. Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

    § 66. Ersuchen an Eurojust

    § 67. Weitergabe von Informationen

    § 68. Ersuchen von Eurojust

    Vierter Abschnitt

    Europäisches Justizielles Netz

    § 69. Aufgaben und Ziele

    § 70. Einrichtung von Kontaktstellen

    Fünfter Abschnitt

    Kontrollierte Lieferung

    § 71. Allgemeiner Grundsatz

    § 72. Zuständigkeit und Verfahren

    Sechster Abschnitt

    Verdeckte Ermittlungen

    § 73. Voraussetzungen

    § 74. Durchführung der verdeckten Ermittlung

    Siebenter Abschnitt

    Erwirkung der Rechtshilfe

    § 75. Zustellung von Verfahrensurkunden

    § 76. Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

    § 77. In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

    Anhang I

    Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

    Anhang II

    Europäischer Haftbefehl

    Anhang III

    Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

    Anhang IV

    Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und Anlage zur Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

  5. Hauptstück

    Allgemeine Bestimmungen

    Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Zusammenarbeit umfasst

    1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch Übergabe von Personen und Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
    2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.

    (2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

    1. "Europäischer Haftbefehl" eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
    2. "Sicherstellungsentscheidung" jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
    3. "Ausstellungsstaat" der Staat, dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;
    4. "ausstellende Justizbehörde" die Justizbehörde
    a) des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
    b) des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
    5. "vollstreckende Justizbehörde" die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
    6. "Entscheidungsstaat" der Staat, dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
    7. "Vollstreckungsstaat" der Staat,
    a) dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet, oder
    b) in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet;
    8. "Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
    9. "Drittstaat" ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
    10. "Eurojust" die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  6. Hauptstück

    Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

    Erster Abschnitt

    Allgemeine Voraussetzungen

    Grundlagen

    § 3. (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.

    (2) Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.

    (3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.

    Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

    § 4. (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.

    (2) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn das Urteil wegen einer der in Abs. 1 angeführten mit Strafe bedrohten Handlungen ergangen ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.

    (3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde...

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