Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 ? KO-Nov. 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 656/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind."

  2.   Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:

    „Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

    § 12 a. (1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.

    (2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Gemeinschuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

    (3)  Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch gerichtliche Pfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

    (4)  Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn 1.  der   Konkurs   nach   §§ 139,   166   oder   167 aufgehoben wird oder 2.  die gesicherte Forderung wieder auflebt oder 3.  das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder 4.  die   Restschuldbefreiung   nicht   erteilt   oder widerrufen wird.

    (5)Â Â Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.

    (6)   Das  Gericht  hat dem  Drittschuldner den Zeitpunkt   des   Erlöschens   und   auf  Antrag   des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen."

  3.   In § 43 Abs. 5 lautet der erste Halbsatz:

    „Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach § 189 ausgeübt wird,".

  4.   § 141 wird wie folgt geändert:

    1. In Z 2 werden nach dem Klammerausdruck die Worte „trotz Auftrag" eingefügt.

      b)Â Â Z 3 lautet:

      „3. wenn   der   Inhalt   des   Ausgleichsvorschlags gegen    die    §§ 149    bis    151    oder    gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über einem Jahr in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;".

    2. Der Punkt am Ende der Z 5 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

      „6. wenn   vor   weniger   als   zehn   Jahren   ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde."

  5. In § 154 Z 2 wird die Wendung „weniger als 30 vom   Hundert   ihrer   Forderungen"   durch   die Wendung „weniger als 30% ihrer Forderungen in einem Jahr oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist" ersetzt.

  6.   § 156 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat."

  7.   Nach § 180 werden folgende Bestimmungen angefügt:

    „Dritter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen Erstes Hauptstück Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren Anwendungsbereich

    § 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

    Zuständigkeit

    § 182. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).

    Antrag des Schuldners

    § 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem  Grund  nicht abzuweisen, wenn der Schuldner 1.  ein  genaues  Vermögensverzeichnis  vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

  8.   einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und 3.  die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist,

    und kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt.

    (2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

    (3)   Die  Bescheinigungen  nach  Abs. 1   und  2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

    (4)  Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

    (5)   Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 Abs. 2 nicht anzuwenden.

    Verfahrenskosten

    § 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen.

    (2)  Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar 1.  aus der Konkursmasse und 2.  im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die   der  Treuhänder  durch   Abtretung   der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem   Arbeitsverhältnis   oder   auf   sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion   erlangt,   und   aus   sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,

    zu  ersetzen.   Sie  sind  wie  die  ihnen  zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.

    (3)    Der    Schuldner    ist    mit    Beschluß    zur Nachzahlung   der   Beträge   zu   verpflichten,   die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ahne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

    Vermögensverzeichnis

    § 185. (1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:

  9.   Bei Forderungen sind die Person des Schuldners,  der  Schuldgrund,   der  Zeitpunkt  der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben.   Unter   den   Forderungen   sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach § 291 Abs. 1 EO abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben,   ob   und   inwieweit   die   Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.

  10.   Bei Verbindlichkeiten  sind  die  Person  des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie zB Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen   und   Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen   Ausfalls   anzugeben.   Ist   die   Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.

  11.   Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 Abs. 1) des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.

    (2)Â Â...

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