Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Verordnung zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer beim Kapitalertragsteuerabzug bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2003) erlassen und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen geändert wird
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Artikel IÂ Â
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Â
Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragsteuerabzug bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2003) Â
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Â
Steuer vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung, Â
BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:Â Â
§ 1. (1) Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug
(§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und Â
ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Â
Steuersatz sinkt. Â
(2) Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Â
Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen.
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen. Â
§ 2. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 findet § 1 Â
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2 insoweit Anwendung, als die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge eines anderen Kapitalanlegefonds bestehen. Solche, Â
dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf Â
die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen. Â
§ 3. Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 unterbleibt, wenn Â
1. die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber Â
ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber Â
ausbezahlt werden, oder Â
2. der Empfänger Â
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erklärt, dass die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, Â
ausgenommen eines Hoheitsbetriebes...
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