Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden

83. Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz ? KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5a lautet:

?5a. qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß § 58 oder § 59 WAG 2007 oder eine geeignete Gegenpartei gemäß § 60 WAG 2007, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit; § 103 Z 3 und Z 4 WAG 2007sind anzuwenden;?

2. Der Punkt nach § 1 Abs. 1 Z 17 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 und 19 angefügt:

?18. Schlüsselinformationen: grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von § 7 Abs. 2 Z 2 zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:
a) eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;
b) eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;
c) die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;
d) Einzelheiten der Zulassung zum Handel;
e) Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;
19. Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung: ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als 100 Millionen EUR betrug.?

3. § 1 Abs. 2 und 3 entfallen.

4. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl ?50? durch die Zahl ?75? ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;?

6. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

?8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;?

7. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird jeweils die Zahl ?50 000? durch die Zahl ?100 000? ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort ?Gesamtgegenwert? die Wortfolge ?in der Union? eingefügt.

9. § 3 Abs. 1 Z 12 lautet:

?12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
c) die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;?

10. In § 3 Abs. 1 Z 14 wird die Zahl ?100? durch die Zahl ?150? ersetzt.

11. § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.?

12. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden.?

13. § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen verpflichtet haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Abs. 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere oder Veranlagungen eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist beim Angebot von Veranlagungen die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.?

14. In § 6a Abs. 1 wird das Wort ?Veröffentlichung? durch das Wort ?Billigung? ersetzt.

15. § 6a Abs. 4 und 5 lauten:

?(4) Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist höchstens zwölf Monate gültig.

(5) Das Registrierungsdokument, das gemäß § 6 oder § 7a Abs. 4 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.?

16. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu beinhalten, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung haben in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere zu liefern, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung hat nach einem einheitlichen Format erstellt zu werden, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und alle...

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