Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung)

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Genehmigung

§ 3. (1) Der Antrag auf die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im folgenden Schmelzkäse genannt) ist bei der AMA unter Verwendung des   Formblatts gemäß Anlage 1 zu stellen.

(2) Für die Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 1995 ist der Antrag bis 31 Jänner 1995 zu stellen.

Verwendungsanzeige

§ 4. (1) Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem anderen Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 3 zu verfügen, hat dies der AMA spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungsjahr unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 anzuzeigen.

(2) Für die Verwendung von Kasein oder Kaseinat gemäß Abs. 1 im Jahr 1995 ist die Anzeige bis 31. Jänner 1995 einzubringen.

Meldepflichten

§ 5. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 3 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:

1   Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und 2. Art und Menge des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:

  1. Art und Menge der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und 2. Art und Menge des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen...

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