Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Bundesfinanzgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1999, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Im Jahr 2000 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte unter der Voraussetzung zu verwenden, dass die Länder einen gleich hohen Betrag zur Verfügung stellen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes Das Bundesfinanzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 38/2000, wird wie folgt geändert:

Im Artikel VII des BFG 2000 wird der Punkt nach Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 16

angefügt:

„16. beim...

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