Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, werden – hinsichtlich Archivalien gemäß § 25 DMSG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – nachfolgende Kategorien von Kulturgut als unter eine

„Kategorie“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes fallend und damit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes rückholungsfähig bzw. rückstellungspflichtig festgestellt:

Artikel I 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

– archäologischen Stätten,

– archäologischen Sammlungen.

Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)

  1. Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten, von diesen entfernt wurden und älter als 100 Jahre sind.

    Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)

  2. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a und 4 fallen, gleichgültig aus welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

    Wertgrenze: mindestens 150 000 Euro 3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

    Wertgrenze: mindestens 30 000 Euro 4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus welchem Material auch immer jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind,

    gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

    Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro 5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

    Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro 6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit die Kulturgüter älter als 50

    Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

    Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro 7. Fotografien, Filme und Negative...

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