Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über katholisch-theologische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

    § 1.

    (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

    Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3

    des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/

    1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

    (2) Das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat folgende Studienrichtungen zu umfassen:

    a) die fachtheologische Studienrichtung,

    b) die religionspädagogischen Studienrichtungen,

    und zwar 1. die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,

    1. die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung,

    c) die philosophische Studienrichtung.

    (3) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Theologie",

    lateinische Bezeichnung „Magister theologiae", abgekürzt

    „Mag. theol.", verliehen.

    (4) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad gemäß Abs. 3 verliehen.

    (5) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c genannten Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät", lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae", abgekürzt

    „Mag. phil. fac. theol.", verliehen.

    (6) An die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae", abgekürzt „Dr. theol.", an die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16

    wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät", lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae", abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.",

    verliehen.

    § 2. Ausbildungsziele, Studiendauer und Studienabschnitte der Studienrichtungen

    (1) Die fachtheologische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten zu dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen.

    Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern zu bestehen.

    (2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern zu bestehen.

    (3) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät oder Hochschule eingerichteten,

    der wissenschaftlichen, oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen.

    Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung kombiniert werden darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen

    (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

    Studiengesetz).

    (4) Die philosophische Studienrichtung hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Das Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen.

    Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern zu bestehen.

    (5) Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

    (6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln,

    haben bis zur Anmeldung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

  2. ABSCHNITT Fachtheologische Studienrichtung

    § 3. Erster Studienabschnitt

    (1) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium,

    in die Heilige Schrift und in die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.

    (2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere aber von folgenden Bedingungen:

    a) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

    b) der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;

    c) der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen es zulassen, können die erforderlichen Nachweise auch an einer wissenschaftlichen Hochschule, insbesondere auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät erbracht werden.

    (3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:

    1. Einführung in das Heilsmysterium;

      b) Fundamentalexegese;

      c) Philosophische Anthropologie und Ethik;

      d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.

      (4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

      die in Form von...

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