Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Kennzeichnung von Endgeräten (Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung ? EKV)

Gemäß § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

§ 1. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die vor Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß

§ 49 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993 auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen.

§ 2. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes vom Zulassungsbüro gemäß § 15 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen wurden,

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