Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 23/2009) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Algerien 6. Mai 2009
Bhutan 9. Dezember 2009
Dschibuti 27. April 2011
Gabun 21. September 2010
Georgien 3. August 2010
Guyana 11. August 2010
Kongo 24. September 2010
Malawi 21. September 2010
Niederlande 24. September 2009
Seychellen 10. August 2010
St. Vincent und die Grenadinen 29. März 2011
Südafrika 24. September 2009
Ungarn 24. Februar 2010
Zypern 2. Juli 2010

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Algerien:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und im Hinblick auf den Abschluss der diesbezüglichen Ratifikationsverfahren, beehre ich mich, Ihnen die folgende Erklärung im Namen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln:

Aufgrund der Verordnung Nr. 74-103 vom 15. November 1974, die das Gesetz über den Wehrdienst enthält, dürfen algerische Jugendliche nach Vollendung des 19. Lebensjahrs zum Wehrdienst einberufen werden.

In Anwendung der Verordnung Nr. 06-02 vom 18. Februar 2006, die das Allgemeine Gesetz über die Angehörigen der Streitkräfte enthält, werden im Präsidialerlass Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 die Bedingungen für die Einziehung von Berufsoffizieren zur algerischen Armee festgelegt, dem zufolge das Mindestalter für die Einziehung von Personen in dieser Kategorie 18 Jahre beträgt.

Die gleiche Rechtsvorschrift gilt auch für vertraglich beschäftigtes militärisches Personal und Unteroffiziere sowie seit 1969 durch interne Regelungen (Verordnung Nr. 69-90 vom 31. Oktober 1969, die das Personalstatut für Unteroffiziere der Nationalen Volksarmee enthält) auch für Mannschaftsdienstgrade.

Darüber hinaus sind alle Garantien, mit denen gewährleistet wird, dass die Einziehung von Interessenten freiwillig erfolgt und die im Falle von Minderjährigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie angemessene Kenntnisse über die mit dem Wehrdienst verbundenen Pflichten erforderlich machen, in den algerischen Rechtstexten enthalten. Diese Rechtstexte stellen sicher, das die Einziehung in die Reihen der Nationalen Volksarmee freiwillig und ohne Zwang erfolgt, und gelten auch für Inhaber der Hochschulreife, die das 17 Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund des Art. 14 des Präsidialdekret Nr. 08-134 vom 8. Mai 2008 mit Zustimmung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten eingezogen werden können.

Erwähnenswert ist, dass Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls nicht für Militärschulen gilt, deren Einrichtung in Algerien beschlossen wurde, da die Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen nicht für Schulen gilt, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen (Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls).

Bhutan:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die königliche Regierung von Bhutan, dass das Mindestalter, ab welchem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter ist gesetzlich vorgeschrieben; eine Einziehung erfolgt nicht ohne Vorliegen des obligatorischen Altersnachweises.

Dschibuti:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Dschibuti, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in den Wehrdienst und die Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt (siehe Art. 1 der Verordnung Nr. 79 - 001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie).

Die Regierung der Republik Dschibuti legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

(a) Das Verfahren zur Einziehung in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie wird durch eine an junge Personen (junge Männer und Frauen) gerichtete Rekrutierungskampagne in der Presse und anderen Medien angebahnt (Art. 5 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT