Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV) geändert wird

Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet:

Die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(RLVkV), BGBl. Nr. 749/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“  durch den Ausdruck „Finanzmarktaufsichtsbehörde

    (FMA)“ ersetzt.

  2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt.

  3. § 7 lautet:

    „§ 7. (1) Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen,

    spätestens jedoch 1. für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

  4. für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.

    (2) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen...

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