Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten geändert wird

Gemäß § 14 Abs. 3 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 378/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984,

    BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuerkennen.“

  2. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt.“

  3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    „§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.“

  4. § 7 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

    „Der Träger...

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