Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

344. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2009, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 350 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten: .......... 10 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Salzburg: ??. 120 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Tirol: ???... 200 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Wien: ?........... 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25...

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