Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Konfitüre, Gelee, Marmelade und Maronencreme (Konfitürenverordnung)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992 wird - hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. Die Absätze 1 bis 21 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), III. Auflage, Kapitel B 5 (Konfitüre und andere Obsterzeugnisse) werden als Verordnung erlassen.

Sie lauten:

  1. BESCHREIBUNG UND BEZEICHNUNG Ausgangserzeugnisse Obst, Obstpulpe, Obstmark, wäßrige Auszüge von Obst und Zucker 1    Zur Verwendung gelangt frisches, einwandfreies Obst in geeignetem Reifezustand. Dem Obst gleichgestellt werden Paradeiser (Tomaten), die eßbaren Teile von Rhabarberstengeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse sowie genußtaugliche Ingwerwurzeln (frisch, getrocknet oder in Sirup).

2    Obstpulpe wird aus frischem oder tiefgekühltem, sortiertem, gereinigtem und allenfalls auch entstieltem, entkelchtem, geteiltem, entkerntem oder entsteintem Obst auf kaltem Wege oder nach Vordämpfen oder Konzentrieren hergestellt und durch physikalische Verfahren (Erhitzen, Tiefgefrieren oder Kühlen, Gefriertrocknen) oder durch Hinzufügen von Schwefeldioxid oder Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe 1) in wäßriger Lösung haltbar gemacht.

3    Obstmark wird wie Obstpulpe, jedoch durch zusätzliches Passieren oder ein ähnliches Verfahren hergestellt.

4Â Â Â Weder Obst noch Obstpulpe oder Obstmark werden wesentliche Fruchtbestandteile - zB der Saft - entzogen.

5    Wäßrige Auszüge von Obst sind - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile einer Frucht. Das bei der Zubereitung zugefügte Wasser wird bei der Berechnung der Obsteinwaage (Abs. 14) abgezogen.

6a Zum Süßen der in den Abs. 7 bis 9 und 20 genannten Erzeugnisse werden verwendet: Zucker, Halbweißzucker, Raffinade, Braunzucker, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup, Dextrose, Glucosesirup flüssig und getrocknet, Fructose und Fruchtsüße sowie wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merkmale aufweist:

  1. Trockenmasse: mindestens 62 Gewichtshundertteile,

  2. Gehalt   an   Invertzucker   (Quotient   aus Fructose und Dextrose: 1,0 ±0,2): höchstens 3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse,

  3. Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse,

  4. Farbe...

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