Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Kunststoffverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 1105/1994, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995 und BGBl. Nr 554/1995, wird wie folgt geändert:

1  § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationswerte dann entfallen, wenn 1   nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationswertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß

die spezifischen Migrationswerte nicht überschritten werden oder 2. nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann."

  1. § 7 Abs. 3 lautet:

    „(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. April 1996 in Verkehr belassen werden."

  2. Die in Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr 69/1995 und BGBl. Nr. 554/1995, hinzugefügt.

  3. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen" des Abschnitts A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr 69/1995 und BGBl. Nr 554/1995, werden wie in Anlage 2 dieser Verordnung geändert.

  4. Die in Anlage 3 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995 und BGBl. Nr. 554/1995, hinzugefügt.

  5. Die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden aus Abschnitt B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr 69/1995 und BGBl. Nr. 554/1995, gestrichen.

    7 Die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden von Abschnitt B in Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.  Nr 69/1995 und BGBl. Nr. 554/1995, mit den angegebenen Beschränkungen übernommen.

  6. Fußnote 5 der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr 69/1995 und BGBl. Nr. 554/1995, lautet:

    „Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke haben folgende Bedeutung:

    NGÂ...

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