Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 756/1992, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,

  1. Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser.

    § 2. (1) Die Nährwertkennzeichnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 freiwillig.

    (2) Erfolgt beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe, so muß - ausgenommen bei produktübergreifenden Werbekampagnen - die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß § 5 enthalten; ausgenommen davon kann sich hingegen die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen unverpackter Lebensmittel auf die Deklaration jener Angabe(n) beschränken, auf die sich die nährwertbezogene Angabe bezieht.

    § 3. (1) Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über a) den Brennwert (Energiewert),

    1. den Gehalt an

      - Eiweiß (Proteinen),

      - Kohlenhydraten,

      - Fett,

      - Ballaststoffen,

      - Natrium,

      - den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen.

      (2) Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie

      - liefert,

      - in vermindertem bzw in erhöhtem Maße liefert

      - oder nicht liefert, oder weil es Nährstoffe

      - enthält,

      - in verminderter bzw erhöhter Menge enthält

      - oder nicht enthält.

      Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben gemäß dieser Verordnung.

      § 4. Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2 sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Brennwert, auf in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der in § 3 Abs. 1 lit. b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden, beziehen.

      § 5. (1) Die Kennzeichnung hat...

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