Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über natürliche Mineralwässer (Mineralwasserverordnung)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird — hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet:

§ 1. Die Absätze 1 bis 2.3, 3 bis 4.4, 5 bis 7.1, 11 bis 12.2 sowie die Anhänge III und IV des österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 17, Abschnitt A Teilkapitel „natürliches Mineralwasser" werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:     Â

1. BESCHREIBUNG 1.        Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, soweit es in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt ist.

2.        Unter natürlichem Mineralwasser wird Wasser verstanden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

2.1      Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.

2.2      Es ist von ursprünglicher Reinheit.

2.3      Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf.

Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesonders durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.

  1. ANFORDERUNGEN 3.        Unter der Voraussetzung, daß die Vorgaben nach Absatz 2 erfüllt sind, werden die im folgenden angeführten Überprüfungen mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren durchgeführt Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gibt die Liste der anerkannten, natürlichen Mineralwässer bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt in den Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, gleichzeitig wird die Liste den zuständigen EU-Stellen in Brüssel mitgeteilt.:

3.1      Geologische, hydrologische und hydrogeologische 3.2      physikalische, physikalisch-chemische und chemische 3.3      mikrobiologische und hygienische 3.4      bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 mg freien Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) in einem Liter zusätzlich ernährungsphysiologische, sämtliche im Sinne des Anhangs IV.

Bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/1 ist auf die physiologische Wirkung Rücksicht zu nehmen.

4.        Natürliches Mineralwasser muß frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuß des Wassers eine Erkrankung verursachen können.

4.1      Diese Anforderung gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime, Fäkalstreptokokken, Pseudomonas aeruginosa oder Staphylococcus aureus sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.

4.2      Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20° C ± 2° C in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37° C ± Γ C in 24 Stunden nicht überschreiten.

4.3      Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20° C ± 2° C in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37° C ± Γ C in 24 Stunden nicht überschreiten.

4.4      Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben.

5.        Das Inverkehrbringen eines natürlichen...

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